Corona-Virus: Was ist an Ostern erlaubt?

Corona-Virus: Was ist an Ostern erlaubt?

11. April 2020 Aus Von Jörg Nullmeyer

Viren kennen keine Feiertage. Eine Anstecksgefahr mit dem Corona-Virus besteht auch zu Ostern. Daher sollten Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu begrenzen. Von privaten Reisen, Besuchen und Ausflügen – auch zu Verwandten – rät die Bundesregierung dringend ab. Gerade bei Campingtouren gilt, dass touristische Übernachtungen verboten sind. Damit entfällt die Grundlage für den Campingurlaub. Grundsätzlich wird darum gebeten, nicht zwingend notwendige Reisen unbedingt zu unterlassen, um so eine weitere Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern.

Keine Ausflüge zu belieben Naherholungszielen an Ostern

Auch auf überregionale tagestouristische Ausflüge sollten die Bürger laut Bundesregierung verzichten. Inwieweit das für Fahrten zum See oder in die Berge gilt, hängt von den Bestimmungen im jeweiligen Bundesland ab. Klar ist: Die örtlichen Behörden und die Polizei werden die Einhaltung der aktuellen Regeln am Osterwochenende überprüfen. Bei Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Bei schweren Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz sind auch Freiheitsstrafen möglich.

Umfrage: Mehrheit will zu Hause bleiben

Geht es nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur, wollen 93 Prozent der Deutschen die Ostertage zu Hause bleiben und sich nur in der näheren Umgebung im Freien bewegen. 1,3 Prozent planen eine mehrtägige Reise zu Verwandten, Freunden oder in ein Ferienhaus. Weitere 2,2 Prozent wollen einen Tagesausflug außerhalb ihrer Heimatregion machen. 4 Prozent machten keine Angaben.

Sind Motorradausflüge erlaubt?

Das hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In Ländern, die nur ein Kontaktverbot verhängt haben, ist eine Biketour zum reinen Freizeitvergnügen gestattet. Hier ist jedoch zu beachten, dass viele Aussichtsplätze gesperrt sind. Zudem ist bei Stopps entsprechender Abstand zu anderen Motorradfahrern einzuhalten.

In den folgenden Bundesländern mit Ausgangsbeschränkung (Bayern, Sachsen und Saarland) ist eine reine Vergnügungstour kein „triftiger Grund“, die Wohnung zu verlassen, und gilt auch nicht als Sport an der frischen Luft. Erlaubt wäre hingegen eine Besorgungsfahrt, beispielsweise zum Einkaufen. Im Saarland und in Brandenburg ist die
Motorradspritztour trotz Ausgangsbeschränkung noch erlaubt.

Hier sollte allerdings eine gewisse Plausibilität gegeben sein. Ein Einkaufsausflug zu einem 25 Kilometer entfernten Supermarkt hat diese wohl nicht. So verhält es sich auch mit eventuellen Werkstattbesuchen: Liegt ein „triftiger Grund“ vor, etwa, weil eine sicherheitsrelevante Reparatur an der Maschine durchgeführt werden muss, kann die Werkstatt aufgesucht werden. Schönheitsreparaturen fallen jedoch nicht darunter.

Corona-Regeln der einzelnen Bundesländer

BADEN-WÜRTTEMBERG: Wer eine Zweitwohnung in dem Bundesland besitzt, darf das Osterfest in dieser verbringen. Von einem Tagesflug – etwa in den Schwarzwald – wird zwar abgeraten, verboten ist er aber nicht. [Mehr Infos]

BAYERN: Niemand sollte ohne triftigen Grund – wie etwa Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung – aus dem Haus gehen. Das gilt auch für Fahrten zum Zweitwohnsitz, zum Campingplatz und Ausflüge in die Berge. Das Innenministerium rät dringend davon ab. Explizit erlaubt ist der Aufenthalt in der Kleingartenanlage – allerdings nur mit Familienmitgliedern aus dem eigenen Hausstand. [Mehr Infos]

BERLIN: In der Hauptstadt müssen eigentlich alle in ihrer Wohnung bleiben. Wer raus will, braucht einen triftigen Grund. Das gilt auch für eine Fahrt zum Zweitwohnsitz. Nicht erlaubt ist der Besuch von Angehörigen in anderen Bundesländern, dagegen schon das direkte Verlassen der Stadt und eine Rückkehr ohne Umwege. [Mehr Infos]

BRANDENBURG: In dem Bundesland darf man sich frei bewegen. Auf Ausflüge sollen die Brandenburger verzichten. Verboten sind sie allerdings nicht. Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen genutzt werden. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hatte ein zunächst verhängtes, generelles Einreiseverbot für touristische Reisen in sein Gebiet am Mittwoch wieder aufgehoben. [Mehr Infos]

BREMEN: Touristische Übernachtungen sind nicht genehmigt. Wie woanders auch gilt eine Ausgangsbeschränkung. Eine Regelung zum Zweitwohnsitz findet sich auf der offiziellen Corona-Informationsseite im Internet nicht. [Mehr Infos]

HAMBURG: Für die Hansestadt besteht derzeit keine Ausgangssperre und auch kein Ein- oder Ausreiseverbot. Allerdings ist es auch in Hamburg nicht erlaubt, Touristen übernachten zu lassen. [Mehr Infos]

HESSEN: Drastische Maßnahmen gelten rund um den Edersee in Nordhessen. Eigentümer von Zweitwohnungen mussten abreisen, da der Landkreis Waldeck-Frankenberg die Nutzung verboten hat. Reisen zu touristischen Zwecken sind hessenweit untersagt. Die Landesregierung empfahl, Parkplätze an beliebten Ausflugszielen zu sperren. [Mehr Infos]

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Ordnungsämter kontrollieren Fahrzeuge, die außerhalb des Landes gemeldet sind. Wer einen Zweitwohnsitz hat, wird zur Ausreise aufgefordert. Über das Osterwochenende sollen auch Einheimischen Ausflüge im Land etwa auf die Ostseeinseln, an die Küste und an die Mecklenburgische Seenplatte unterlassen. Ein entsprechendes Verbot kassierte das Oberlandesgericht Greifswald allerdings am Donnerstag. [Mehr Infos]

NIEDERSACHSEN: Einige Landkreise, etwa an der Nordseeküste, sind für Touristen und Zweitwohnungsbesitzer gesperrt. Das strikte Verbot, Menschen zu besuchen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, wurde zuletzt gelockert. Osterbesuche sind in abgespeckter Form daher möglich. [Mehr Infos]

NORDRHEIN-WESTFALEN: Eine Reise zur privaten Ferienwohnung oder zur Zweitwohnung ist weiterhin erlaubt. Allerdings sind alle Bürger angehalten, gerade über die Osterferien auf touristische Reisen zu verzichten. Dazu zählen auch Tagesausflüge im Land oder in die benachbarten Niederlande und Belgien. [Mehr Infos]

RHEINLAND-PFALZ: Eine genaue Regelung zur Nutzung von Zweitwohnsitzen gibt es hier nicht. Wie überall in Deutschland gilt: Ferienwohnungen dürfen nicht an Touristen vermietet werden. Auch Hotels sind zu. [Mehr Infos]

SAARLAND: Reisende dürfen ohne triftigen Grund nicht mehr in das Saarland ein- und daraus ausreisen. Auch das Verlassen der eigenen Wohnräume braucht einen solchen Grund wie Arbeit oder Einkauf. Besuche bei Freunden oder Bekannten sind nicht gestattet. [Mehr Infos]

SACHSEN: Besuche von Verwandten müssen zu Ostern ausfallen, sofern diese nicht am gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Zweitwohnungen dürfen von Sachsen dagegen aufgesucht werden. [Mehr Infos]

SACHSEN-ANHALT: Touristische Reisen sind untersagt, genauso wie die Fahrt zum Zweitwohnsitz. Statt eines Oster-Ausfluges wird den Menschen ein Spaziergang vor der Haustür empfohlen. [Mehr Infos]

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer gibt es derzeit ein Einreiseverbot. Wer bereits in seiner Ferienwohnung ist, darf im Land bleiben. Das gilt allerdings nicht für Besitzer von Ferienwohnungen auf den Inseln und Halligen. Schleswig-Holsteiner dürfen in ihrem Land noch reisen. [Mehr Infos]

THÜRINGEN: Im öffentlichen Raum darf man sich nur noch alleine, zu zweit oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts aufhalten. Dezidierte Regelungen zur Nutzung von Zweitwohnsitzen finden sich in der Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus nicht. [Mehr Infos]

Weitere Infos: www.adac.de