Tiny House: Rechtliche Grundlagen

Tiny House: Rechtliche Grundlagen

26. März 2020 Aus Von Gerhard Prien

Der Trend kommt aus den USA. Dort können – oder wollen – sich viele Menschen mittlerweile keine „richtig“ Wohnung, kein Haus mehr leisten. Einerseits spielen die Kosten für Miete oder den Kauf einer Immobilie eine Rolle, andererseits wollen sich viele Zeitgenossen ganz bewusst in ihrem Besitz auf das Wesentliche reduzieren. Und obendrein gerne auch ein wenig mobil bleiben. Da sind „Tiny Houses“ (übersetzt: Kleine Häuser) eine ideale Wohnform.

Auch in Deutschland ein Trend

Rein statistisch gesehen stand im Jahr 2017 jedem Deutschen eine Wohnfläche von 46,5 Quadratmeter zur Verfügung. Die Tendenz ist steigend. Nach Schätzungen soll bis zum Jahr 2025 die pro Kopf zur Verfügung stehende Wohnfläche auf etwa 52 Quadratmeter anwachsen. Die kleinen, mobilen, minimalistisch gestalteten und durchdacht eingerichteten Tiny Houses bilden einen Gegenpol zu diesem Trend zu immer mehr Wohnraum. Sie haben meist zwischen 20 und 50 Quadratmeter Wohnfläche, und sie werden immer beliebter. Was wohl auch am immer knapper und teurer werdenden Wohnraum (nicht nur) in Deutschland liegt.

Mobil oder immobil

Ein Tiny House gibt es als mobile Variante, die wie ein Caravan von einem ausreichend dimensionierten Zugfahrzeug gezogen werden kann. Außerdem gibt es Tiny Houses in der Version als stationäres und fest mit dem Erdboden verbundenes Eigenheim. Wer sein rollendes, kleines Eigenheim mobil nutzen möchte, benötigt – wie bei einem Wohnwagen – eine Straßenzulassung für das Fahrzeug. Wer sein Tiny House stationär errichtet, ist rechtlich gesehen ein ganz normaler Bauherr. Das Mini-Haus gilt als bauliche Anlage und unterliegt damit der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes sowie dem Baugesetzbuch (BauGB).

Fest verbunden oder Ladung

Wer sich auf (deutschen) Straßen bewegt, ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Für ein mobil genutztes Tiny House auf Rädern gilt das Straßenverkehrsrecht. Damit braucht das Fahrzeug also eine Zulassung und es muss regelmäßig zur Hauptuntersuchung bei TÜV, Dekra oder Co vorgeführt werden. Viele Hersteller bedienen sich dabei eines Tricks: Statt das Tiny House fest mit einem Fahrgestell zu verbinden, wird es mittels spezieller Halterungen auf dem Anhänger verzurrt. In diesem Fall gilt das Tiny House als Ladung und ist nicht Bestandteil des Anhängers.

Wer (s)ein Lieblingsplätzchen gefunden hat, darf sich natürlich nicht einfach dorthin stellen. Ähnlich wie bei einem Wohnwagen oder Reisemobil auch muss man die örtlichen Regelungen zum Parken und Übernachten berücksichtigen.

Wohnen nur auf erschlossenen Grundstücken

Wer sein Winzighaus als Dauer- oder Hauptwohnsitz nutzen möchte, benötigt (nicht nur) ein passendes Grundstück. Wohnen ist in Deutschland nur auf erschlossenen Grundstücken erlaubt, daher muss der Standort ans öffentliche Straßen- und Versorgungsnetz für Strom und Wasser angeschlossen sein. Dafür benötigt man  allerdings eine Baugenehmigung. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass der jeweilige Bebauungsplan Tiny Houses zulässt. An dieser Stelle kann es knifflig werden. Die Rechtsexperten der ARAG haben sich mit dem Thema beschäftigt. Sie raten dazu, sich bereits frühzeitig beim zuständigen örtlichen Bauamt zu erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mini-Haus errichtet werden darf. Wenn das Tiny House kleiner als 50 Quadratmeter ist, benötige man keinen Energieausweis.

Besondere Regelungen für Campingplätze

Soll das Mini-Haus auf einem Campingplatz oder in einem Ferienhausgebiet abgestellt werden, kommt es bei der Behandlung durch die Behörden auf die Abstelldauer an. In der Regel gilt bei mehr als drei Monaten das Baurecht. Ansonsten gelten für Tiny Houses die gleichen gesetzlichen Regelungen wie etwa für Dauercamper, bei denen es auf die Lage des Campingplatzes ankommt. Liegt der Campingplatz beispielsweise in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als Wohn- oder Mischgebiet ausgewiesen ist, darf dort qua gesetzlicher Definition auch gewohnt werden. Voraussetzung ist, dass die Unterkunft die jeweils geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts bzw. der Camping- und Wochenendplatz-Verordnung einhält.

Liegt der Platz in „Sondergebieten, die der Erholung dienen“ (§ 10 Baunutzungsverordnung), ist dauerhaftes Wohnen in der Regel tabu. Nach Einschätzung der Experten der ARAG dulden jedoch viele Kommunen das illegale Dauerwohnen. Seit einer auf einer EU-Richtlinie beruhenden Ergänzung des § 12 Baugesetzbuch haben die Kommunen nun zudem die Handhabe, in den bisher als „Erholungssondergebieten“ festgesetzten Bereichen auch eine Wohnnutzung zuzulassen. Allerdings, so die Experten der ARAG, könne man in diesem Fall sein Tiny House nicht als Erstwohnsitz anmelden.

Weitere Infos: www.arag.de