Corona-Update: Übersicht zu behördlichen Maßnahmen
20. April 2020Der Deutsche Tourismusverband hat eine Übersicht über die behördlichen Maßnahmen veröffentlicht. Stand dieser Veröffentlichung ist der 20. April 2020. Entscheidend ist jedoch nicht diese Zusammenstellung sondern die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der jeweiligen Länder.
Vermietung zu Urlaubszwecken
Die Vermietung von Unterkünften zu Urlaubszwecken ist in allen Bundesländern untersagt worden. Ein Verstoß kann eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Es ist davon auszugehen, dass die Vermietung an Handwerker (Monteurzimmer) und Geschäftsreisende weiter erlaubt ist. Vermieter sollten sich allerdings im eigenen Interesse den beruflichen Hintergrund der Buchungsanfrage nachweisen lassen.
Auch bei Personen, die sich auf der Rückreise befinden, den eigenen Wohnort am gleichen Tag aber nicht mehr erreichen können, handelt es sich nicht um eine touristische, sondern eine notwendige Übernachtung. Auch hier dürfte die Vermietung weiter erlaubt sein. Gäste, die eine solche Notunterkunft suchen, können sich an die örtliche Touristinformation wenden.
Baden-Württemberg:
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 untersagt: (…) Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
Info: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Bayern:
Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-205/
Berlin:
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.
Info: www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/artikel.921467.php
oder: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg:
Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines auf längere Dauer geschlossenen Miet-oder Pachtvertrags nicht nur vorübergehend genutzt werden. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Mai 2020 außer Kraft.
Info: kkm.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/SARS-CoV-2-EindV3-13.pdf
Bremen:
Hotels sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern und vergleichbaren Angeboten dürfen ausschließlich Übernachtungsgäste mit der Maßgabe beherbergen, dass Übernachtungen nicht zu touristischen Zwecken angeboten werden. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_04_17_GBl_Nr_0026_signed.pdf
Hamburg:
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungs- oder Mietverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung abgeschlossen waren und die Miete oder Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung oder Miete zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.
Info: www.hamburg.de/rechtsverordnungen/13862636/2020-04-17-rechtsverordnung/
Hessen:
Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf
oder: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/staatskanzlei/2020-03-17_vierte_vo_bekaempfung_corona_virus__0.pdf
Mecklenburg-Vorpommern:
Betreibern von Beherbergungsstätten (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben ihren Urlaub unverzüglich zu beenden und abzureisen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Info: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBl.%20Nr.%2017%20vom%2017.4.2020%20-%20corona.pdf
Niedersachsen:
Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.
Info: https://www.niedersachsen.de
Nordrhein-Westfalen:
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-16_verordnung_zur_aenderung_von_rvoen.pdf
Rheinland-Pfalz:
Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell-und Campingplätzen. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die Geschäftsreisende, Reisende mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für private nicht touristische Zwecke aufnehmen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.
Info: corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/4._Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf
Saarland:
Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der Betrieb nur zu beruflich veranlassten erforderlichen Reisen oder bei Vorliegen unabweisbarer persönlicher Gründe der Reisenden zulässig. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/corona-verfuegungen/dld_2020-04-17-bekanntmachung_VO.pdf
Sachsen:
Der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken sind untersagt. Gestattet sind notwendige Übernachtungsangebote, wie zum Beispiel für Geschäftsreisende. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17.pdf
Sachsen-Anhalt:
Den Betreibern von Beherbergungsstätten (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/16_04_2020/16_04_2020_VO_Vierte_SARS-Co-2.pdf
Schleswig-Holstein:
Betreibern von Beherbergungsstätten (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2020 außer Kraft.
Info: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html
Thüringen:
Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sind nicht zulässig. Der Erlass gilt bis einschließlich 6. Mai.
Info: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/
Wichtig:
Alle Informationen können sich ohne Vorankündigung ändern. Insbesondere kann die Laufzeit der Verordnungen verlängert werden. Maßgebend ist immer die Landes- und Bundesregierung.
Info: www.deutschertourismusverband.de